Satzung

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers!


S A T Z U N G

I S L A M I S C H E  G E M E I N S C H A F T
D E R  S C H I I T I S C H E N  G E M E I N D E N
D E U T S C H L A N D S  E . V .

( I G S )

(errichtet am 07.03.2009, neugefasst am 16.10.2010, geändert am 21.04.2013)

Präambel

Die Mitglieder der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS) haben sich auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und

  • in Verantwortung vor Allah (Gott) und im Vertrauen auf Seinen Beistand,
  • in dem Bewusstsein, dass es keine Gottheit außer Allah gibt und dass Muhammad (Allahs Segen sei auf ihm und seiner Familie) der letzte Gesandte und sein Prophet ist und
  • in Verbundenheit zur Ahl-ul Bait[1]

folgende Satzung gegeben:

 

§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands. Er benutzt die Abkürzung IGS.
  2. Sitz des Vereins ist z.Zt. in Hamburg. Er kann Niederlassungen in allen Städten Deutschlands gründen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Sodann soll er den Zusatz e.V. führen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Die IGS ist eine islamische Religionsgemeinschaft in Deutschland im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV, Art. 7 Abs. 3, S. 2 GG, die unmittelbar und mittelbar durch ihre Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Sie hat ihre Mitglieder umfassend bei der Erfüllung, der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu unterstützen, sie zu betreuen, deren Belange zu koordinieren und ihre Interessen nach außen hin zu vertreten. Die IGS strebt als islamische Religionsgemeinschaft die Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Religionsgemeinschaften, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, an.
  2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Die Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses unter besonderer Beachtung der schiitischen Ausrichtung und Tradition sowie die Vertretung der religiösen Interessen der Mitglieder.
    2. Die Förderung und Unterstützung von islamischen Gemeinden und Gelehrten (Ulema) der schiitischen Ausrichtung in Deutschland.
    3. Die Förderung der islamischen Wissenschaften in Deutschland unter besonderer Beachtung der schiitische Rechtsschule.
    4. Der innerislamische Dialog in Deutschland zur Förderung der Einheit im Islam.
    5. Der Dialog mit abrahamischen, monotheistischen Religionen und anderen Religionen zur Förderung der Verständigung zwischen den Anhängern verschiedener Religionen.
    6. Die Förderung des Dialogs der Kulturen und Zivilisationen.
    7. Die Unterstützung von Muslimen bei der Bewältigung von gesellschaftlichen Herausforderungen und die Förderung ihrer gleichgestellten Partizipation in der deutschen Gesellschaft.
    8. Der Abbau bestehender Unkenntnisse und die Beseitigung von Missverständnissen gegenüber dem Islam und der Schia durch Darstellung und Bekanntmachung ihrer Lehre in all ihren kulturellen, sozialen, religiösen und geschichtlichen Dimensionen.
    9. Die Beantwortung von gesellschaftlichen Fragen mit islamisch-theologischem Bezug mit besonderer Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Deutschland.
    10. Die Förderung des islamischen Lebens und Unterstützung der Halal-Lebensführung, sowie Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der Muslime durch geeignete Maßnahmen.
    11. Schaffung, Förderung und Unterstützung karitativer und sozialer Einrichtungen und der Wohlfahrtspflege.
    12. Die Erarbeitung einer Konzeption zur Ausbildung von deutschsprachigen Imamen, Seelsorgern und Religionslehrern.
    13. Die Einrichtung von Bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung der Muslime. Die Erarbeitung und Förderung von Curricula, Unterrichts-und Lehrmaterial.
    14. Die Förderung und Unterstützung der Erteilung von Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
    15. Die Unterweisung in der islamischen Religion im Rahmen des islamischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an privaten und öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG.
    16. Die Förderung und Unterstützung der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und bei der Bundeswehr.
    17. Die Förderung eines akademischen Lehrfachs an deutschen Hochschulen zur Ausbildung von islamischen Gelehrten und islamischen Religionslehrern.
    18. Die Förderung islamischer Friedhofsanlagen in Deutschland sowie die Förderung der Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den islamischen rituellen Vorschriften.
    19. Die Festlegung der Daten für die Gebetszeiten und die islamischen Feste und ihre Umrechnung auf den Gregorianischen Kalender.
    20. Die Zusammenarbeit und Kooperation mit staatlichen Institutionen in Deutschland sowie mit anderen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen, zum Wohle der gesamten deutschen Gesellschaft.
    21. Die IGS kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Mitglied eines übergeordneten Dachverbandes mit gleichgerichteter Zielsetzung werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die IGS verfolgt als Religionsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die IGS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IGS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

  1. Die IGS bestreitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Förderungen und durch sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart fest.
  3. Hat ein Mitglied Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, so ruhen seine Wahl- und Stimmrechte.
  4. Die IGS verwendet ihre Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der IGS kann jede juristische Person mit Sitz in Deutschland werden, die die Ziele und Satzung der IGS anerkennt, wenn alle ihre Mitglieder sich zum Islam und der schiitischen Ausrichtung des Islam bekennen. Ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand vorgelegt, der darüber entscheidet.
  2. Mitglieder des Vereins gliedern sich in
    1. ordentliche Mitglieder
    2. assoziierte Mitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder sind islamische Religionsgemeinschaften, die unmittelbar und umfassend die Religionsausübung des Islam verwirklichen und als solche nach außen in Erscheinung treten. Dies sind Gemeinden und Moscheegemeinden.
  4. Assoziierte Mitglieder sind solche nach außen nicht als religiöse Vereinigung in Erscheinung tretende Vereine, die aber dem Zweck der unmittelbaren und umfassenden Religionsausübung des Islam mittelbar oder partiell dienen. Assoziierte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrechte
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Auflösung des Mitgliedsvereins
    2. Austritt durch schriftliche Erklärung
    3. Ausschluss
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann in den nachfolgend genannten Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Zustimmung des Gelehrtenrates erfolgen:
    1. wenn die Interessen und das Ansehen der IGS geschädigt wurden, insbesondere durch Verstöße gegen die in der Präambel und den in § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben,
    2. wenn die mitgliedschaftlichen Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr gegeben sind,
    3. wenn die Mitgliedsbeiträge länger als sechs Monate überfällig sind.
  7. Jede Beschwerde über einen Beschluss des Vorstandes wird vom Gelehrtenrat aufgenommen, untersucht und anschließend beschieden.
  8. Durch die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds werden automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Vereins. Mittelbare Mitglieder haben kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, sind aber ansonsten der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der IGS unterworfen. Die mittelbare Mitgliedschaft ist keine solche i.S.d. § 38 BGB.

 

§ 6 Organe der IGS

Die Organe der IGS sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Gelehrtenrat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die schriftliche Einladung durch den Vorstand wird 4 Wochen vor der Versammlung zusammen mit der Tagesordnung an die Mitglieder versandt.
  2. An der Mitgliederversammlung können die ordentlichen und assoziierten Mitglieder teilnehmen. Andere Vereinigungen oder Personen, die nicht Mitglied sind, können nach Zustimmung des Vorstands als Gast und ohne Stimmberechtigung teilnehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedern entsandt werden. Jedem ordentlichen Mitglied stehen 2 Delegierte zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat insgesamt eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut eingeladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die mit der einfachen Mehrheit verabschiedet werden, müssen umgesetzt werden. Für Satzungsänderungen ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Beschlüsse sind in einem von einem Protokollführer zu unterschreibenden Protokoll niederzulegen.
  6. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung außerhalb der vereinbarten Frist ist möglich, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies beim Vorstand mitteilen.
  7. Aufgaben der Mitgliedsversammlung:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    2. Unterstützung des Vorstandes bei besonderen Anlässen
    3. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
    4. Entscheidung über Satzungsänderungen.
    5. Entscheidung über und Einreichung von Vorschlägen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand der IGS besteht aus folgenden 9 Personen :
    1. 1 Vorsitzenden
    2. 1 Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. 1 Kassenwart/in
    4. 1 Schriftführer/in
    5. 5 Beiräten
  2. Der Vorstand wird für eine Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass die 9 Personen mit den meisten Stimmen in den Vorstand gewählt sind. Die einzelnen Ämter der Vorstandsmitglieder werden in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes bestimmt.
  3. Die Kandidatur für den Vorstand ist gegenüber dem bestehenden Vorstand und dem Gelehrtenrat mindestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Für den Vorstand dürfen nur Personen kandidieren, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht vorbestraft sind. Für die unter § 8 Nr. 1 a) bis e) genannten Ämter dürfen überdies nur Personen kandidieren, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Mitglieder des Vorstandes können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes beantragen, wenn
    1. die Interessen und das Ansehen der IGS geschädigt wurden, insbesondere durch Verstöße gegen die in der Präambel und den in § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben,
    2. es innerhalb von 12 Monaten mindestens dreimal unentschuldigt bei den Vorstandssitzungen fehlte.
  7.  Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.
  8. Dem Vorstand obliegt die Leitung der IGS. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  9. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern einen jährlichen Tätigkeitsbericht in der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
  10. Sowohl der Vorstand als auch die Ausschüsse können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Gelehrtenrat

  1. Der Gelehrtenrat besteht aus
    1. dem Vorstandsvorsitzenden
    2. zwei in Europa ansässigen Religionsgelehrten, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind und die nach Beratung mit zwei der großen schiitischen Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Religionsgelehrten für jeweils vier Jahre mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Rates bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Gelehrtenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ratsvorsitzenden.
  4. Der Ratsvorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Darin sollen auch die Mindermeinungen aufgeführt werden.
  5. Die Mitglieder des Gelehrtenrates haben keine Befugnis, sich ohne Rücksprache mit dem Vorstand im Namen der IGS zu äußern oder sie nach außen zu vertreten. Die Mitglieder des Gelehrtenrates nehmen an der Mitgliederversammlung teil und haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  6. Der Gelehrtenrat kann sich im Rahmen der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Aufgaben des Gelehrtenrates

  1. Der Gelehrtenrat ist verantwortlich für die Beantwortung und Beschlussfassung über religiöse und theologische Angelegenheiten, für Lehrentscheidungen und religiöse Gutachten (Fatwa).
  2. Der Gelehrtenrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    1. Die Oberaufsicht über die IGS in religiösen Angelegenheiten
    2. Die Schiedsfunktion und Entscheidung bei Konflikten
    3. Die Beantwortung von Anfragen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
    4. Die Ausarbeitung von Gutachten (Fatwa) bzw. religiösen Grundsatzempfehlungen
    5. Die Begutachtung von Lehrplänen
    6. Die Ausarbeitung und Begutachtung der islamischen Inhalte der Lehrbücher für den islamischen Religionsunterricht
    7. Die Zustimmung zur Auflösung der IGS
    8. Die Beratung und Förderung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft.
  3. Der Gelehrtenrat hat das Recht, sich über die Erfüllung des Vereinszwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens jeder Zeit zu informieren.
  4. Erste Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen der IGS und ihren Mitgliedern ist der Gelehrtenrat. Bei Bedarf kann sich der Gelehrtenrat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als Schlichter Disziplinarmaßnahmen in einer hierzu bestimmten Geschäftsordnung festlegen.

 

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von ¾ aller beschlossen werden. Sie wird erst wirksam, wenn der Gelehrtenrat seine Zustimmung dazu erteilt hat.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung der IGS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten einer als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO anerkannten islamischen Organisation zu übertragen, die in der Beschlussfassung über die Auflösung zu bestimmen ist und sicherzustellen hat, dass das Vermögen ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. dieser Satzung zugute kommt. Vor dem vorbezeichneten Beschluss soll durch Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, dass dort Bedenken gegen die beabsichtigte Übertragung auf die in Aussicht genommene Organisation nicht bestehen.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der IGS ist ihr Sitz.

§ 13 Änderungen und Ergänzungen

Der Vorstand der IGS ist berechtigt, die möglichen Änderungen und Ergänzungen in der Satzung, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden, auszuführen und diese Änderungen und Ergänzungen den Mitgliedern mitzuteilen.

Hinweis:

In dieser Satzung wird das grammatikaliche Geschlecht verwendet, um Männer und Frauen gemeinsam zu bezeichnen.

[1] Die „Ahl-ul Bait“ sind die „Leute des Hauses“. Dazu zählen der Prophet Muhammad, seine ehrwürdige Tochter Fatima und die 12 Imame (Allahs Segen sei auf ihnen)