Stellungnahme zum Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)

Stellungnahme zum Kopftuchgesetz

Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen!

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Entwurf dieses Gesetzes Stellung zu nehmen. Wir beschränken uns auf die unter der Nr. 8 vorgesehenen Änderungen, die den § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW (SchulG) betreffen.

Die Religionsfreiheit ist einer der Grundpfeiler des Grundgesetzes und eines friedlichen und erfüllenden Zusammenlebens der deutschen Gesellschaft.

Die muslimischen Verbände unterstützen daher selbstverständlich die Religionsfreiheit Aller - nicht nur der Muslime. Wir treten in der logischen Konsequenz auch für die negative Religionsfreiheit Aller, gerade auch in den Schulen ein. Wir unterstützen besonders auch den ursprünglich in der Norm zitierten Artikel 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wir sehen diese Werte aber in keiner Weise durch das bloße Tragen eines Kopftuchs einer Muslima beeinträchtigt.

Für den Fall, dass ein Lehrer seine Grenzen übertritt, unterstützen wir selbstredend, dass die Schulleitung gerechte und angemessene Maßnahmen ergreift. Das gilt für manipulierende oder indoktrinierende Verhaltensweisen von Lehrern, seien sie religiös - auch islamisch - oder politisch motiviert.

Wir treten in den Schulterschluss mit den christlichen und jüdischen Gemeinden, besonders wo es die Religiosität im Schulalltag betrifft. Wir begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht hat, dass die Trennung von Staat und Religion nicht zu einer Distanzierung führen, sondern die Bundesrepublik zu einer Heimstätte für alle ihre Bürger aller Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen machen soll.

Ganz genau so, wie es zur Freiheit des Einzelnen gehört, sich nicht zu einer bestimmten Religion bekennen zu müssen, gehört es zur Freiheit des Einzelnen, sich für eine Religion zu entscheiden. Reibungen können dort entstehen, wo diese Ansichten aufeinandertreffen und der Einzelne mit den Ansichten und Bekenntnissen des anderen konfrontiert wird. Wir betrachten es in diesem Zusammenhang gerade als Chance, wenn Schüler auch von Vorbildern in Gestalt der Lehrer lernen können, wie man sich selbst als religiöser Mensch definiert, ohne seine Ansichten anderen aufzudrängen oder deren Ansichten gering zu schätzen. Wie das Kopftuch einen verfassungstreuen und am Gemeinwohl orientierten Menschen daran hindern sollte, diesem Ideal zu folgen, ist nicht zu begründen.

Nonnen und Muslimas wählen ihre sehr ähnlichen Kleidungsordnungen aus sehr ähnlichen Gründen. Durch die bloße Kleidung schon eine Beeinflussung anzunehmen oder gar eine damit einhergehende Manipulationsabsicht zu unterstellen ist nicht sachgemäß. Solange die Schulleitung und die Gesellschaft ihren Pflichten und Aufgaben nachkommen, kann einem Schüler die heterogene Orientierung derjenigen Lehrer, denen er in seiner Laufbahn begegnet, sowohl politisch, als auch religiös, nur eine Bereicherung sein.

Wir wünschen, ganz genau wie alle anderen Beteiligten, dass keine unbotmäßige Beeinflussung durch Muslimas, Muslime oder andere Lehrer stattfindet. Insoweit gibt das bestehende Beamten- und Schulrecht den zuständigen Aufsichtsbehörden bereits ein ausreichendes und auch erprobtes Instrumentarium zur Hand. Die Schaffung weiterer gesetzlicher Regelungen ist deshalb aus unserer Sicht nicht notwendig. Es reicht, wenn die bestehenden, ausgereiften und bewährten Vorschriften voll ausgeschöpft werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vielmehr, die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte zu gewährleisten.

Allerdings gehört es genauso dazu, dass Muslimas und Muslime nicht allein aufgrund ihrer Religion stigmatisiert werden. Es darf nicht schon der Generalverdacht einer störerischen Veranlagung als Begründung für ein Verbot angeführt werden. Es ist nicht akzeptabel, dass hier eine Spezialgesetzgebung geschaffen werden soll, um diskriminierende Vorurteile in Gesetze und damit in salonfähige Formeln zu gießen. Nicht umsonst zitiert auch heute noch die Pegida-Bewegung die "christlich-jüdische Tradition des Abendlandes" und damit nahezu wortwörtlich aus diesem Gesetz.

Auch darf es nicht passieren, dass bei der Beurteilung der konkreten Gefahr gleich zu Beginn des Prozesses ein Generalverdacht auf den muslimischen Lehrern lastet, und ihnen gar Umstände vorgehalten werden, die sie überhaupt nicht zu verantworten haben. Hier muss ganz besonders auf eine gerechte Behandlung der schützenswerten muslimischen und anderer religiöser und auch politischer Minderheiten geachtet werden, so dass in Konflikten keine Benachteiligung von Muslimen allein wegen des Inhalts ihrer Religion zum Tragen kommt.

Zur rechtlichen Lage:

Es gibt keine Alternative dazu, dass Satz 3 des Absatzes 4 der Norm gestrichen wird.

Es kann auch keinen adäquaten Ersatz geben. Schon aus der Motivation der Gesetzgebung heraus wird deutlich, dass es sich um ein Spezialgesetz gegen Muslime handelt. Auch wird die Norm im Diskurs generell als "Kopftuchgesetz" gehandelt (ein Euphemismus, da die Bezeichnung "Kopftuchverbot" wesentlich treffender wäre).

Satz 1:

Während es aus unserer Sicht begrüßenswert ist, dass äußere Bekundungen verboten werden, die die Neutralität des Staates gegenüber Schülern oder Eltern gefährden, oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden, klingt hier schon der Beigeschmack an, dass mit "äußeren Bekundungen" das Kopftuch gemeint sein wird. Dennoch ist die Norm bis dahin allgemein genug formuliert, um jegliches Verhalten zu unterbinden, das dem Tatbestand unterfällt. Zudem sehen wir keinen Grund zur Annahme, dass das Kopftuch geeignet sei, die Neutralität des Landes oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden.

Anlass zur Besorgnis gibt jedoch, dass das Gesetz im Anschluss an den Diskurs zum Kopftuch in den Schulen erlassen wurde und dass es vor allem zum Verbot desselben gedacht war. Dass das Verbot des Kopftuches von Lehrerinnen ganz ohne konkreten Anlass verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nun klargestellt - vor diesem Hintergrund ist der Satz aus unserer Sicht unbedenklich.

Problematisch sehen wir hingegen den Umgang mit der Norm in der Praxis. Sie darf nicht zur Grundlage querulantischen Verhaltens gegenüber Lehrern werden, allein auf der Basis, dass sie sich zu einer Religion bekennen. Hier besteht nicht nur eine Gefahr für muslimische Lehrer. Auch christliche oder jüdische Lehrer sowie solche, die einer bestimmten politischen Richtung folgen, laufen Gefahr, durch einzelne Äußerungen schnell Opfer querulantischen Anzeige-Verhaltens zu werden. Hier bedarf es der Klarstellung in Form von Richtlinien oder einer Handreichung, die angemessene Hürden setzt. Minderheiten wie Muslime und Juden sind hierbei zu berücksichtigen

Satz 2:

Wesentlich problematischer ist Satz 2. Wenn man die Motivation, nämlich die Verfassung eines Gesetzes gegen das Kopftuch, ausblendet, verliert der Satz jegliche Relevanz.

Warum wird hier in der Wortwahl differenziert, wenn der Gesetzgeber "äußeres Verhalten" statt "äußere Bekundungen" schreibt? Satz 4 ist da wesentlich klarer formuliert.

Besonders kritisch ist, dass bereits das Hervorrufen des Eindrucks eines Eintretens gegen Art. 1-3 GG und die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes für Sanktionen genügen soll. Ohne einschränkende Auslegung wäre dieser Tatbestand bis hin zur Beliebigkeit auf alltägliche Lebenssituationen anwendbar. Das Gesetz ist schlecht formuliert - oder es hat nur eine spezielle Minderheit zum Ziel, die es besonders hart treffen soll.

In beiden Fällen muss es grundrechtskonform ausgelegt werden, womit nur Handlungen unter den Tatbestand subsumiert werden können, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Äußerung sowie der gesamten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls aus Sicht eines objektiven Dritten geeignet sind, eine solche Aussage zu transportieren.

Solange der Rahmen der Verfassung, speziell des Gebots der Verhältnismäßigkeit, eingehalten wird, unterstützen wir das Vorgehen gegen jegliches Verhalten, das objektiv zum Ausdruck bringt, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt, ganz unabhängig von der Geeignetheit, den Schulfrieden zu stören.

Denn ungeachtet der Intention hinter dem Gesetz kann das bloße Bedecken von Körperregionen, wie durch ein Kopftuch, schon nicht unter den Begriff der Handlung in diesem Sinne subsumiert werden.

Hierzu wird im Diskurs teilweise argumentiert, dass Muslime etwaige Missverständnisse auf Seiten der Schüler oder Eltern im Kontakt mit der Lehrerin gegen sich gelten lassen müssten, weil sie oder ihre Verbände dies nicht ausreichend klarstellten - so dass das Kopftuchtragen durchaus als solche Handlung verstanden werden darf.

Es kann aber unmöglich sein, dass eine Minderheit in einem Rechtsstaat Vorurteile rechtlich gegen sich gelten lassen muss, weil sie sie nicht eigenständig behebt. Es ist schon schlimm genug, dass sie der Wirkung solcher Vorurteile im Alltag ausgesetzt ist.

Dieses Argument disqualifiziert sich zudem schon dann, wenn gleichzeitig Satz 3 vorgebracht wird. Man kann nicht das Kopftuch als ein "bestimmtes Frauenbild" kundgebend bezeichnen und gleichzeitig den Unterricht durch identisch gekleidete Nonnen befürworten. Das geht nur, wenn man dem Islam das Gegenteil von dem unterstellt, was man für das Christentum bei den Nonnen voraussetzt. Vorurteile zu bekämpfen obliegt zunächst dem, der sie hat - wenngleich wir als Muslime stets um Kommunikation und Annäherung bemüht sind.

In dem das Kopftuch betreffenden Diskurs wurde ein rein religiös bedingtes Kleidungsstück zur Angriffsfläche von politischen Ansichten gemacht, was ihm erst die politische Bedeutung verlieh, die ihm heute beigemessen wird - die Reaktion darauf kann und darf nicht sein, den Frauen das Kopftuch, dass seit 50 Jahren (und zuvor übrigens auch traditionell in vielen Regionen) in Deutschland getragen wird, nun plötzlich zu einer politischen und rechtlichen Fußangel werden zu lassen.

Satz 3:

Schon in diesem Bezug ist Satz 3 völlig missverständlich.

Ist Satz 3 tatsächlich ein Erlaubnistatbestand für die Gefährdung oder Störung des Schulfriedens? Sprich:

Ist es Satz 3 zufolge wirklich erlaubt, im Rahmen christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen äußere Bekundungen vorzunehmen, die die Neutralität des Staates gegenüber Schülern oder Eltern gefährden, oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören geeignet sind?

Weiter stellt sich auch die Frage, wer bleibt, wenn die christliche Weltanschauung ausgenommen wird. Betrachtet man die jüdische Gemeinde als dem Abendland zugehörig, bleibt von den drei großen Religionsgemeinschaften in Deutschland nur noch eine, die betroffen sein kann: die Muslimische.

Es bleiben in der relativ präzisen Schnittmenge der Regelung sonst nicht viele Minderheiten.

Zur Notwendigkeit des Satzes 3 wird weiter argumentiert, dass, wenn das Kopftuch nicht von vornherein verboten wird, sondern dies erst im konkreten Fall geschehen kann, die Schulen und ihre sozialen Gefüge unnötigen Belastungen ausgesetzt wären.

Hierzu stellen sich zwei Fragen:

1. Würde das Gesetz denn den Umgang erleichtern?

2. Ist es gerechtfertigt, zugunsten einer vermuteten Erleichterung des Umgangs ein Totalverbot der Religionsausübung, soweit das Kopftuch betroffen ist, einzuführen?

1. Die Formulierung des Satzes an sich ist bereits ein Hindernis für einen unkomplizierten Umgang mit der Norm:

"christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen" ist ein völlig undefinierbarer Begriff, der zudem beliebig erweiterbar ist - das zeigt sich schon daran, dass man problemlos noch die jüdischen Werte hinzunehmen konnte - und wie unterscheiden sich die christlichen und jüdischen Werte dann von den muslimischen im Alltag? Diese Formulierung ist so extrem weit, dass Schulleitungen praktisch dauernd im Konflikt stünden zwischen der Frage, ob christlich-abendländische Werte gegeben sind.

Richtet sich der Kommunismus gegen diese Werte, oder gehört er dazu? Der Liberalismus? Der Neo-Liberalismus? Der Satanismus? Die Agnostik? Die orthodoxe Kirche? Der Islam? Wie verhält es sich mit bloßen Äußerungen von Lehrern?

Wer bestimmt, wie die Bedeutung der einzelnen Äußerungen und Äußerlichkeiten zu verstehen sind und wie sie in die Kategorien christlich / unchristlich sortiert werden?

Einmal völlig abgesehen von der Frage, wie das christliche Abendland denn stünde ohne das Zehnersystem, Algebra, Astronomie, Grammatik und ohne muslimische Schriftgelehrte, die die Schriften aus dem antiken Griechenland und Rom gesammelt, aufbewahrt und überarbeitet haben.

Der Schulfrieden dürfte vielmehr nachhaltig gestört werden durch über kurz oder lang zu erwartende Streitigkeiten darüber, wann ein Aussagegehalt überhaupt gegeben ist und wie er einzuordnen ist. Was ist mit kurzen Haaren bei Frauen, oder Glatzen bei Männern? Was ist mit bestimmter Kleidung? Dürfen Lehrer Springerstiefel tragen? Wie verhält es sich mit Markenkleidung? Wie groß dürfen Markenzeichen sein?

Nachdem einer Lehrerin bereits verboten wurde, eine Wollmütze zu tragen, steht dann nicht zu erwarten, dass auch bald das Tragen eines Bartes, jedenfalls in einer bestimmten Form, verboten wird? Dieselbe Mütze oder den selben Bart dürfte aber jemand, der nicht Muslim ist, tragen.

Niemand kann sicher oder auch nur in der Annäherung feststellen, was genau die christlich-abendländischen Werte darstellen sollen - erst recht kann keiner in einen Rahmen fassen oder abschätzen, was, wann und in welcher Größe und Form gegen das christlich abendländische Gefühl eines jeden verstoßen könnte. Oder noch unter es fällt.

Vor dem Hintergrund ist es aus unserer Sicht vollkommen unverständlich, wo die häufig zitierte Unklarheit darüber herkommen soll, wann denn eine Störung des Schulfriedens vorliegen könnte. Es wird angeführt, dass Schulen hiermit überlastet würden. Es wirkt befremdlich, dass Schulleiter eine Handreichung brauchen, um zu erkennen, wann der Frieden an ihrer Schule durch politisch/religiöse Agitation gestört ist. Diese Befürchtung erlaubt vielmehr den Rückschluss, dass die Unterstützer dieses Satzes selbst auch noch keine Vorstellung davon haben, wie denn eine solche Störung des Schulfriedens überhaupt aussehen könnte. Vielmehr wird die persönliche Besorgnis um eine schleichende Beeinflussung vorgeschoben, um sie komplett auf Kosten der Religionsfreiheit der betroffenen Muslimas zu beruhigen. Das kann nicht Ziel von Gesetzgebung und rechtsstaatlichem freiheitlichem Diskurs sein.

2.

Das Bundesverfassungsgericht hat völlig Recht, wenn es Maßnahmen, die sich gegen die Religionsausübung richten, nur in konkreten Fällen zulässt, in denen auch tatsächlich ein Konflikt vorliegt.

Allein die Unterstellung, der Islam sei nicht kompatibel lebbar mit den Grundrechten, ist unsachlich. Entgegen der so erscheinenden Vorstellung einiger, gibt es im Islam kein Gebot zur Gewalt, zur Beleidigung oder zur Entrechtung der Frau. Ein emanzipiertes Leben nach modernen Vorstellungen ist einer Frau in Europa auch und in unseren Augen ganz besonders als Muslima möglich - bis sie mit Vorurteilen und Berufsverboten eingeschränkt wird. In der Folge zu dem ersten Urteil war es nicht nur so, dass in vielen Berufssparten eine Karriere noch schwieriger bis völlig unmöglich wurde - viele junge Muslimas wurden durch die Abschreckungswirkung der ersten Urteile ihrer Ambitionen beraubt sich religiös und beruflich zu verwirklichen. Das kann keiner der Beteiligten gewollt haben.

Der von manchen vertretene Schluss, das Kopftuch sei Zeichen der Unterdrückung der Frau wird durch dieses Gesetz allen Muslimas als verbindliche Auslegung ihrer Entscheidung zum Kopftuch oktroyiert - dann wird ein Verbot dessen gefordert, bis die Verbände der Muslime das Gegenteil beweisen konnten. Das ist eine Aufgabe, zu deren grundlegendem Konzept es gehört, dass der Betroffene scheitern muss.

Bei allen Vorwürfen bezüglich der Gleichstellung der Frau im Rahmen der Kopftuchdebatte, muss sich ein Unterstützer der bisherigen Formulierung auch die Frage gefallen lassen, ob es nicht sexistisch ist, den Zugang zu der Arbeit als Pädagogin von der Entblößung der Haare und des Halses abhängig zu machen?

Und warum wird der arbeitenden Frau die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt, mit der Begründung, dass ihre Kleidung ein Hindernis an der Gleichstellung der Frau sei? Das ist ein Widerspruch in sich.

Zumal der gläubigen muslimischen Frau wegen dieses Kleidungsstücks politische und religiöse Agitation unterstellt wird, während der ebenso gläubige muslimische Mann eine Bewertung ausschließlich nach seinem Verhalten erfährt.

Um dem Individuum Würde und Gerechtigkeit zu gewähren, sind seine Verfassungstreue und pädagogische Geeignetheit daher ausschließlich an seiner Person festzumachen.
Ist es die Religionsausübung der Muslime nicht wert, es auf den Diskurs im Einzelfall ankommen zu lassen? Ist die bessere Alternative tatsächlich, ihnen den Zugang zu diesem Berufsstand zu verwehren?

Im Ergebnis ist eine Umformulierung des Gesetzes nötig:

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist jedes Verhalten unzulässig, durch welches die Lehrerin oder der Lehrer gegenüber Schülerinnen, Schülern oder den Eltern seine Ablehnung der Grundrechte, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Menschenrechte zum Ausdruck bringt.

Zum Schluss ist zu sagen: Ein einvernehmliches Zusammenfinden auf Basis unseres Rechtsstaats und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist möglich. Die IGS – Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands will sich auch in Zukunft dafür mit allen wohlgesinnten gesellschaftlichen Kräften entschieden einsetzen.